Satzung

Der Tennisclub Wedemark liegt am Ortsrand des Gemeindeteiles Mellendorf in unmittelbarer Nähe zum Freibad und Eishalle. Zweck des Vereins ist es insbesondere den Tennissport zu betreiben sowie den Sport in seiner Gesamtheit zu pflegen, zu fördern und zu verbreiten. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethisch neutral. Die Arbeit des Vereins darf gern durch SPENDEN unterstützt und gefördert werden. Ihre SPENDEN sind zudem steuerlich absetzbar.

Mehr zu unserem Zweck sowie den Rechten und Plichten erfahren Sie in unserer Vereinssatzung, die Ihnen nachfolgend als Download zur Verfügung steht.

yellow tennis ball on court
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Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
  1. Der am 24.02.1983 gegründete Verein führt den Namen Tennis-Club in Wedemark e.V. und hat seinen Sitz in Wedemark. Er ist beim Amtsgericht Hannover im Vereinsregister eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports sowie den Sport in seiner Gesamtheit zu pflegen, zu fördern und auszubreiten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die regelmäßige Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Teilnahme an den Wettkämpfen.

  2. Er ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

  3. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach der Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3, Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitglieder

  • passiven Mitgliedern

  • fördernden Mitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

Mitgliedern mit begrenzter Mitgliedschaft.

Als ordentliche Mitglieder gelten alle natürlichen Personen. Passive Mitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins ohne Spielberechtigung, sowohl für den allgemeinen als auch für den Punktspielbetrieb.

Die passive Mitgliedschaft ist bis 31. Dezember eines Jahres beim Vereinsvorstand eingehend für das folgende Kalenderjahr bis auf Widerruf schriftlich zu erklären. Das passive Mitglied kann bis zum 31. Dezember eines Jahres die Wiederaufnahme seiner Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied für das darauffolgende Jahr anzeigen. Das passive Mitglied hat allen Beitrags- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu genügen, braucht jedoch keine Arbeitsstunden und deren ersatzweise Abgeltung zu leisten.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

Der Vorstand wird ermächtigt eine begrenzte Mitgliedschaft zu gewähren, um den Punktspielbetrieb zu gewährleisten.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beantragen. Hierzu ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand erforderlich. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Jahres zu erfüllen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung ist wirksam, wenn die Austrittserklärung bis zum 30. September des Jahres schriftlich beim Vorsitzenden eingeht.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,

  • wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach zweimaliger Mahnung,

  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,

  • wegen unehrenhafter Handlungen.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Jahreshauptversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig. Bei Einspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Ergibt sich keine 2/3 Mehrheit, so ist der Einspruch abgelehnt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Jahreshauptversammlung bestimmt.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Dazu gehört auch, an allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sich die Mitglieder zu Beginn der Saison verpflichtet haben.

  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Jahreshauptversammlung,

  • der Vorstand.

§ 11 Vorstand, Rechte und Pflichten

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden

  • dem zweiten Vorsitzenden

  • dem Kassenwart

  • dem Schriftführer

  • dem Sportwart

  • dem Jugendwart

  • dem technischen Wart

  • dem Pressewart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) ist:

  • der erste Vorsitzende

  • der stellvertretende Vorsitzende

  • der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Ämterhäufung innerhalb des geschäftsfüh- renden Vorstandes sind nicht möglich. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung. Insbesondere ist er zuständig für:

  • die Bewilligung von Ausgaben,

  • die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung,

  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

  • alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§ 12 Jahreshauptversammlung

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse und auf der Homepage des TCW unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Einberufungsfrist von 4 Wochen Anträge sind bis 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung beschließt die Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt und ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

  • anstehende Wahlen,

  • Genehmigung des Haushalts

Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahres vollendet haben und Ehrenmitglieder sowie die Erziehungsberechtigen für Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Jahreshauptversammlung als Gäste teilnehmen.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13 Kassenprüfer

Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm einge- setzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist einmalig zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 14 Auflösung des Vereins

Zur Beschlußfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 erforderlich, und zwar unter der Bedingung, dass mindestens 75 % aller Stimmberechtigten anwesend sind; erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 15 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Regionssportbund Hannover e V. oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden habt.

§ 16 Mitgliedschaft bei Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V., des Regionssportbund Hannover e.V. und des zuständigen Fachverbandes.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satung ist in der vorliegenden Form von der Jahreshauptversammlung des Vereins am 7.3.2018 beschlossen worden.